Standpunktes, er habe sich nicht nach Art. 251 StGB strafbar gemacht, auf die Stellungnahme des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juni 1988 zu Handen der Wahlprüfungskommission und zitiert daraus die folgenden Passagen: "Da für die Einreichung von Wahlvorschlägen keine besondere Form vorgeschrieben ist, werden auch korrigierte Wahlvorschläge zur Prüfung entgegengenommen. Wir halten dies für zulässig, weil die Vertreter der Wahlvorschläge ja auch von Gesetzes wegen ermächtigt sind, die vom Kontrollbüro beanstandeten Fehler von sich aus zu beheben.