Wenn auch nicht ganz klar ist, welche Übung im Kanton Basel-Stadt insoweit gilt, so steht aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 11) doch klar genug fest, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Manipulationen, welche nach dem Gesagten den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engen Sinne in der Form der Urkundenverfälschung und der Blankettfälschung erfüllen, offensichtlich über die geübte und tolerierte Praxis weit hinausgingen. Es könnte auch nicht etwa gesagt werden, dass angesichts der im Kanton Basel-Stadt praktizierten Übung die Dokumente betreffend die bei der zuständigen Instanz eingereichten Wahlvorschläge und