Wahlvorschlägen durch die Vertreter der Vorschläge in einem darüber hinausgehenden Masse toleriert. Wenn auch nicht ganz klar ist, welche Übung im Kanton Basel-Stadt insoweit gilt, so steht aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 11) doch klar genug fest, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Manipulationen, welche nach dem Gesagten den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engen Sinne in der Form der Urkundenverfälschung und der Blankettfälschung erfüllen, offensichtlich über die geübte und tolerierte Praxis weit hinausgingen.