Zu einer solchen Kontrolle wären die Behörden im übrigen aus praktischen Gründen auch gar nicht in der Lage, wie im angefochtenen Urteil (S. 10 oben) zutreffend festgehalten wird. Der Einwand des Beschwerdeführers, eine Verur- teilung gemäss Art. 251 StGB falle Betracht, da die Wahlvorschläge zur Überprüfung ausser