Den Vertretern der Vorschläge sind die infolge Nichterfüllung der Formerfordernisse nötigen Streichungen und Ergänzungen unverzüglich mitzuteilen unter Ansetzung einer Frist von zwei Tagen zur Behebung der Mängel. Diese im Gesetz vorgesehene Prüfung der eingereichten Vorschläge durch das Wahlbüro betrifft mithin nicht auch die Frage, ob und in welchem Umfang die von den Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlvorschläge vor deren Einreichung noch abgeändert worden seien. Zu einer solchen Kontrolle wären die Behörden im übrigen aus praktischen Gründen auch gar nicht in der Lage, wie im angefochtenen Urteil (S. 10 oben) zutreffend festgehalten wird.