Im übrigen sei kein gewählter Volksvertreter zur Annahme seiner Wahl verpflichtet. Daher habe ohnehin kein unrechtmässiger Vorteil entstehen können, wie Art. 251 StGB dies voraussetze. Die Kontrolle, die auch bei Wahlannahmeerklärungen bestehe, bewirke die Untauglichkeit einer allfälligen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 23 StGB. Diese teilweise etwas schwer verständlichen Argumente gehen zum Teil an der Sache vorbei und sind im übrigen unbegründet.