Ein Schriftstück, das zur Überprüfung durch den Empfänger bestimmt sei, stelle aber gemäss BGE 117 IV 169 kein qualifiziertes Beweismittel dar. Die Kandidatenlisten und die Wahlannahmeerklärungen seien dazu bestimmt gewesen, vom Wahlbüro überprüft zu werden, und sie hätten anschliessend nach erfolgter Publikation der Kontrolle durch die Bevölkerung unterlegen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 7 £.). Für die Wahlannahmeerklärungen gelte dasselbe. Zudem könne sich derjenige, welcher ungelesen etwas unterschreibe, danach nicht beklagen, er sei getäuscht worden. Im übrigen sei kein gewählter Volksvertreter zur Annahme seiner Wahl verpflichtet.