Bezeichnenderweise führten die Vorinstanzen keinen Paragraphen des kantonalen Wahlgesetzes an, gegen den er verstossen hätte; im Gegenteil sehe $ 36 des Wahlgesetzes Streichungen und Ergänzungen in gewissen Fällen ausdrücklich vor. Von einer "eigentlichen Urkundenfälschung" könne somit nicht die Rede sein. Es könne sich nur allenfalls um Falschbeurkundungen handeln. Ein Schriftstück, das zur Überprüfung durch den Empfänger bestimmt sei, stelle aber gemäss BGE 117 IV 169 kein qualifiziertes Beweismittel dar.