4.- a) Der Beschwerdeführer wendet im wesentlichen ein, die von einer Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichneten Vorschläge zur Wahl des Grossen Rates würden seit jeher von den politischen Parteien nachträglich durch Streichen und Hinzufügen von Kandidatennamen abgeändert; dies sei bis anhin als rechtens erachtet worden, Zur Begründung verweist er u.a. auf die Vernehmlassung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juni 1988 zu Handen der Wahlprüfungskommission. Bezeichnenderweise führten die Vorinstanzen keinen Paragraphen des kantonalen Wahlgesetzes an, gegen den er verstossen hätte;