auch belanglos, aus welchen Gründen die Unterzeichner keine bzw. eine falsche Vorstellung über Inhalt und Bedeutung der von ihnen unterzeichneten Dokumente hatten, ob infolge irreführender Angaben des Beschwerdeführers oder unabhängig von dessen Verhalten. Der Beschwerdeführer machte sich demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht der Falschbeurkundung (in mittelbarer Täterschaft) schuldig, indem er von den meist älteren Wahlberechtigten unter irreführenden Angaben Unterschriften auf Wahlvorschlägen und Wahlannahmeerklärungen erlangte.