Wollte man anders entscheiden, dann wäre der Tatbestand der Falschbeurkundung uferlos. Da den fraglichen Dokumenten somit in bezug auf das Wissen und den Willen der Unterzeichner keine Beweiseignung im Sinne des strafrechtlichen Urkundenbegriffs zukommt, ist es unter dem Gesichtspunkt von Art. 251 StGB unerheblich, dass die Unterzeichner den Inhalt der Dokumente nicht kannten und verstanden bzw. darüber einem Irrtum erlagen und das durch ihre Unterschrift Erklärte nicht wollten. Daher ist es insoweit