Handen der zuständigen Instanz entsprechende Erklärungen abgegeben haben. Ihr Aussagegehalt besteht zwar auch darin, dass die Unterzeichner den Inhalt der Dokumente kannten und verstanden und dass sie das Erklärte auch wollten, doch kommt den Dokumenten bei der gebotenen restriktiven Anwendung des Tatbestands der Falschbeurkundung in bezug auf diese Tatsachen keine Beweiseignung zu. Wollte man anders entscheiden, dann wäre der Tatbestand der Falschbeurkundung uferlos.