Der Beschwerdeführer erfüllte den objektiven Tatbestand von Art. 251 StGB dadurch, dass er allenfalls den Wahlberechtigten Papiere zur Unterschrift vorlegte, die keine Wahlannahmeerklärungen, sondern irgendwelche anderen oder gar keine Erklärungen enthielten, und die auf diese Weise erlangten (echten) Unterschriften durch entsprechende Manipulationen eigenmächtig zur Herstellung von Wahlannahmeerklärungen benützte, wodurch er dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller eine Erklärung unterschob, die dieser gar nicht abgegeben hatte; insoweit ist Urkundenfälschung im engen Sinne in der Form der Urkundenverfälschung respektive der Blankettfälschung gegeben.