des Unterzeichners, eine allfällige Wahl anzunehmen; darin liegt der Aussagegehalt des Dokuments. Die Wahlannahmeerklärung ist bestimmt und geeignet, die Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den Unterzeichner zu beweisen; schon die Erklärung als solche ist eine Tatsache von recht- licher Bedeutung. Der Beschwerdeführer erfüllte den objektiven Tatbestand von Art.