denn insoweit sind die aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller, auf welche die Unterschriften hinweisen, mit dem wirklichen Aussteller, nämlich dem Beschwerdeführer, nicht identisch und die Urkunde daher unecht. Der Beschwerdeführer erfüllte den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engen Sinne auch dadurch, dass er allenfalls den Wahlberechtigten Papiere zur Unterschrift vorlegte, die keine Wahlvorschläge, sondern irgendwelche anderen oder gar keine Erklärungen enthielten, und die auf diese Weise erlangten (echten) Unterschriften durch entsprechende Manipulationen eigenmächtig zur Herstellung von Wahlvorschlägen benützte, wodurch er den aus der Urkunde ersichtlichen