Der Beschwerdeführer erfüllte somit den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engen Sinne in der Form der Urkundenverfälschung dadurch, dass er den von Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlvorschlägen vor deren definitiven Einreichung bei der zuständigen Instanz eigenmächtig Kandidatennamen hinzufügte; denn insoweit sind die aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller, auf welche die Unterschriften hinweisen, mit dem wirklichen Aussteller, nämlich dem Beschwerdeführer, nicht identisch und die Urkunde daher unecht.