Unterzeichner entspricht. Der eingereichte Wahlvorschlag ist mithin bestimmt und geeignet, die Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, dass die Unterzeichner gegenüber der zuständigen Behörde erklären, die in der Liste genannten Personen sollen Kandidaten sein. Insoweit kommt dem eingereichten schriftlichen Wahlvorschlag Urkundencharakter zu. Der Beschwerdeführer erfüllte somit den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engen Sinne in der Form der Urkundenverfälschung dadurch, dass er den von Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlvorschlägen vor deren definitiven Einreichung bei der zuständigen Instanz eigenmächtig Kandidatennamen hinzufügte;