Die bei der zuständigen Instanz eingereichten Wahlvorschläge enthalten nicht die Aussage und sind davon abgesehen nicht bestimmt und geeignet zu beweisen, dass darin alle Namen von Kandidaten enthalten sind, die schon im Dokument aufgeführt waren, welches den Unterzeichnern zur Unterschrift vorgelegt worden war. Der Beschwerdeführer erfüllte somit dadurch, dass er Kandidatennamen von den unterzeichneten Wahlvorschlägen vor deren Einreichung bei der zuständigen Instanz strich, den Tatbestand von Art. 251 StGB nicht.