aa) Da nur der bei der zuständigen Instanz eingereichte Wahlvorschlag von rechtlicher Bedeutung ist, kann die Streichung von Kandidatennamen, die der Beschwerdeführer nach der Unterzeichnung der Wahlvorschläge vor deren definitiven Einreichung bei der zuständigen Instanz vorgenommen hat, nicht den Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllen. Die bei der zuständigen Instanz eingereichten Wahlvorschläge enthalten nicht die Aussage und sind davon abgesehen nicht bestimmt und geeignet zu beweisen, dass darin alle Namen von Kandidaten enthalten sind, die schon im Dokument aufgeführt waren, welches den Unterzeichnern zur Unterschrift vorgelegt worden war.