der Falschbeurkundung betrifft ausschliesslich echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden (Stratenwerth, op.cit., S 38 N 29). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall teilweise abweichend von der Auffassung der Vorinstanzen folgendes: c) Wer einen Wahlvorschlag unterzeichnet, gibt damit zu Handen der zuständigen Instanz die Willenserklärung ab, dass die im Wahlvorschlag genannten Personen Kandidaten sein sollen; darin liegt der Aussagegehalt des Dokuments.