(Stratenwerth, op.cit., S £., 18 £.). 38 N 13 Auch in diesen Fällen der Urkundenverfälschung und der Blankettfälschung liegt mithin eine unechte Urkunde vor, da der aus ihr ersichtliche Aussteller, auf den die Unterschrift hinweist, mit dem wirklichen Aussteller, zumindest in bezug auf einen Teil der Urkunde, nicht identisch ist.