119 IV 56 E. 2c, mit Hinweisen). Bei den Urkundenfälschungsdelikten stellen sich mithin die Fragen, welcher Aussagegehalt einem Dokument überhaupt zukommt, inwieweit die Tatsachen, über die das Dokument eine Aussage enthält, von rechtlicher Bedeutung sind und ob und inwieweit das Dokument bestimmt und geeignet ist, diese Tatsachen zu beweisen. Eine Urkunde ist unecht, wenn respektive soweit der aus ihr ersichtliche Aussteller (auf den die Unterschrift hinweist) mit dem wirklichen Aussteller nicht identisch ist (Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 38 N 4). Die Herstellung einer solchen $S