Nach Lehre und Rechtsprechung darf eine Falschbeurkundung nur dann angenommen werden, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten; blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 118 IV 364 E. 2a; 119 IV 56 E. 2c, mit Hinweisen).