Schriftstücks ist mithin relativ; er kann hinsichtlich bestimmter Aspekte gegeben sein, in bezug auf andere nicht (BGE 119 IV 54). An die Beweisbestimmung und die Beweiseignung eines Schriftstücks sind bei der sogenannten Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stellen, und Art. 251 StGB ist insoweit restriktiv anzuwenden (BGE 118 IV 364 E. 2a, 117 IV 39 und 167). Nach Lehre und Rechtsprechung darf eine Falschbeurkundung nur dann angenommen werden, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten;