b) Urkunden im Sinne des Strafgesetzbuches und damit von Art. 251 StGB sind gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und (dazu BGE 101 IV 278) geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Beweisbestimmung und die Beweiseignung müssen sich gerade auf die im Schriftstück wahrheitswidrig erklärte Tatsache beziehen (BGE 103 IV 184), und gerade diese erlogene Tatsache muss von rechtlicher Bedeutung sein. Der Urkundencharakter eines