Die erste Instanz, auf deren Entscheid die Vorinstanz insoweit verweist, ist offenbar der Ansicht, dass sich die Beweisbestimmung und die Beweiseignung der Dokumente betreffend Wahlvorschläge und Wahlannahmeerklärungen aus den zitierten Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes ergebe und dass sich diese Beweisfunktion nicht nur auf die Erklärungen als solche, sondern auch darauf erstrecke, dass die Erklärungen dem Willen ihrer Aussteller entsprechen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.