dann vorliege, wenn der mittelbare Täter den Tatmittler in einen Irrtum versetzt oder eine bei diesem bereits bestehende Fehlvorstellung ausnützt. Die erste Instanz führt schliesslich, wiederum unter Berufung auf Stratenwerth, aus, das eigenmächtige Abändern der Wahlvorschläge stelle eine Urkunden (ver) fälschung dar, wenn dadurch der Anschein erweckt werde, die ursprünglichen Aussteller hätten den Urkunden den im nachhinein unterschobenen Inhalt gegeben; eine sogenannte Blankettfälschung liege vor, wenn Blankounterschriften mit einem Text verknüpft werden, der dem Erklärungswillen der Unterzeichner nicht entspreche (erstinstanzlicher Entscheid S. 16).