Wahlgesetz zum Beweis bestimmt und geeignet, dass die Unterzeichner die bezeichneten Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen respektive die Vorgeschlagenen ihrer Aufstellung zugestimmt haben." Sollten "diese (unmittelbar rechtserheblichen) Erklärungen dem Willen ihrer Aussteller nicht entsprochen haben", so läge nach Auffassung der ersten Instanz "(objektiv) eine Falschbeurkundung vor." Gemäss den weiteren Ausführungen der ersten Instanz, die sich insoweit vor allem auf Stratenwerth stützt, erfasst die in Art. 251 ziff. 1 Abs. 2 StGB ausdrücklich angeführte Tatbestandsvariante des Unrichtig-beurkunden- Lassens die Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft, die namentlich