a) Nach dem basel-städtischen Gesetz betreffend Wahlen und Abstimmungen vom 29. April 1976 (Wahlgesetz) müssen Wahlvorschläge für die in fünf Wahlkreisen vorgenommene Wahl des Grossen Rates von mindestens zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein und dem Polizei- und Militärdepartement bis spätestens am sechstletzten Montag vor dem Wahltag eingereicht werden. Die Vorgeschlagenen haben schriftlich zu erklären, dass sie mit ihrer Aufstellung einverstanden sind; diese Erklärungen sind dem Polizei- und Militärdepartement zugleich mit den Wahlvorschlägen einzureichen ($ 33 und 34 Abs. 2 und 3 i.V.m. 54 Abs. 1 Wahlgesetz). Gemäss den Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid