3.- Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Urkundenfälschung mit StGB wird wegen Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern Herstellung einer unwahren Urkunde zur benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie wer eine von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.