Titel des Strafgesetzbuches kann daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes in dem Sinne geschlossen werden, dass ein Verhalten der inkriminierten Art vornherein nicht gemäss Art. 251 StGB geahndet werden könne. von Damit stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer durch die ihm zur gelegten Handlungen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. Last 251 StGB schuldig gemacht habe.