Die Vergehen gegen den Volkswillen im Sinne von Art. 279 ff. StGB betreffen im weiteren Sinne den Kreis der Wahlund Stimmberechtigten respektive der tatsächlich wählenden und stimmenden Personen, nicht den Kreis der zur Wahl stehenden Kandidaten respektive den Inhalt der Vorlage, die Gegenstand einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums respektive der Initiative sind. Mit der Einreichung der vom Beschwerdeführer durch Manipulationen zusammengestellten Wahlvorschläge und Wahlannahmeerklärungen war noch nichts wesentliches entschieden. Den Wahlberechtigten stand es frei, die vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen oder nicht zu wählen.