bb) Das Argument des Beschwerdeführers, das inkriminierte Vorgehen könne nicht als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB geahndet werden, da Art. 279 ff. StGB die Vergehen gegen den Volkswillen abschliessend regle, könnte höchstens dann begründet sein, wenn sich das inkriminierte Vorgehen in vergleichbarer Weise gegen den Volkswillen richtete wie die im 14. Titel des Strafgesetzbuches umschriebenen Tatbestände. Dies trifft indessen nicht zu. Die Vergehen gegen den Volkswillen im Sinne von Art.