im Bereich des Urkundenstrafrechts zahlreiche Ungereimtheiten zu finden, welche u.a. darin begründet sind, dass der allgemeine Tatbestand von Art. 251 StGB eine höhere Strafandrohung vorsieht als die besonderen Strafbestimmungen, obschon diese teilweise sogar Taten von schwererem Unrechtsgehalt erfassen. Der Richter hat dies hinzunehmen (siehe auch BGE 112 IV 19). Er kann lediglich allenfalls bei der Strafzumessung im konkreten Einzelfall dem Umstand Rechnung tragen, dass für Handlungen, die in ihrem Unrechtsgehalt mit der inkriminierten Tat vergleichbar sind, in speziellen Bestimmungen eine vergleichsweise niedrigere Strafe angedroht wird.