Das bedeutet aber nicht, dass Handlungen, die nicht vom speziellen Art. 282 StGB erfasst werden, aber den Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllen, nicht nach dieser letztgenannten Bestimmung geahndet werden dürfen. Aus der Privilegierung gewisser Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in Art. 282 StGB kann mithin nicht der Schluss gezogen werden, dass andere Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen, die nicht unter Art. 282 StGB fallen, auch nicht nach Art. 251 StGB bestraft werden dürfen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (S. unten) zutreffend bemerkt, sind 8