zwischen der vom Bundesgericht als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 317 StGB qualifizierten falschen Eintragung des Eingangs der Schriften in die Schriftenkontrolle einerseits und der den Tatbestand von Art. 282 StGB erfüllenden Fälschung des Stimmregisters anderseits bestand nach Ansicht des Bundesgerichts Realkonkurrenz. Auffassung, dass Der Art. 282 als "lex specialis" trotz der niedrigeren Strafandrohung Vorrang vor Art. 251 StGB hat, ist zuzustimmen. Das bedeutet aber nicht, dass Handlungen, die nicht vom speziellen Art.