Kandidaten auf einen Wahlvorschlag gesetzt worden waren und ohne ihr wissen ihre eigene Wahlannahmeerklärung unterzeichnet hatten, eine allfällige Wahl nicht annahmen, oder als die Wahl von der Behörde als ungültig qualifiziert wurde; das ist indessen nur ein indirekter Einfluss auf das Wahlergebnis und damit auf den erklärten Volkswillen, der zur Anwendung von Art. 282 ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht ausreicht. c) aa) Verschiedene Handlungen, die in Art. 282 StGB genannt werden, erfüllen an sich auch den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von