251 StGB zu subsumieren, der eine viel höhere Strafe als Art. 282 StGB androhe und im übrigen andere Rechtsgüter schütze. Das Bundesgericht habe denn auch betont, dass bei Vorliegen einer "lex specialis" für die Anwendung der allgemeinen Urkundendelikte kein Raum bleibe (BGE 117 IV 170 f£f., 332 f£.). b) Das Vorgehen des Beschwerdeführers kann nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen in der Tat nicht unter Art. 282 ziff. 1