Es liege ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vor, das gemäss BGE 117 Ia 472 E. 2b dann gegeben sei, wenn das Strafgesetzbuch die Angriffe auf ein Rechtsgut durch ein geschlossenes System von Normen regelt. Daher gehe es nicht an, das inkriminierte Verhalten in Ermangelung einer speziellen Tatbestandsvariante im 14. Titel des Strafgesetzbuches kurzerhand unter den allgemeinen Urkundenfälschungstatbestand gemäss Art. 251 StGB zu subsumieren, der eine viel höhere Strafe als Art. 282 StGB androhe und im übrigen andere Rechtsgüter schütze.