StGB nicht unter Strafe gestellt habe, so sei er offensichtlich der Meinung gewesen, dass diese nicht strafwürdig beziehungsweise bloss allenfalls disziplinarisch oder nach kantonalem Strafrecht zu verfolgen und zu ahnden seien. Es liege ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vor, das gemäss BGE 117 Ia 472 E. 2b dann gegeben sei, wenn das Strafgesetzbuch die Angriffe auf ein Rechtsgut durch ein geschlossenes System von Normen regelt.