"Wahldelikte", wozu zweifellos auch Unregelmässigkeiten im Rahmen der Vorbereitungen zu einer Wahl gehörten, seien Spezialdelikte, und deren Privilegierung gegenüber den Urkundendelikten, die ein ganz anderes Rechtsgut betreffen, sei vom Gesetzgeber offensichtlich gewollt. Wenn der eidgenössische Gesetzgeber Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl in Art. 279 £f£f. StGB nicht unter Strafe gestellt habe, so sei er offensichtlich der Meinung gewesen, dass diese nicht strafwürdig beziehungsweise bloss allenfalls disziplinarisch oder nach kantonalem Strafrecht zu verfolgen und zu ahnden seien.