StGB erfülle, der hier subsidiär zur Anwendung gelange. Der Beschwerdeführer macht dagegen wie bereits im kantonalen Verfahren zunächst geltend, der 14. Titel des Strafgesetzbuches betreffend die "Vergehen gegen den Volkswillen" enthalte eine insoweit abschliessende Regelung; Art. 251 StGB sei daher nicht subsidiär anwendbar. "Wahldelikte", wozu zweifellos auch Unregelmässigkeiten im Rahmen der Vorbereitungen zu einer Wahl gehörten, seien Spezialdelikte, und deren Privilegierung gegenüber den Urkundendelikten, die ein ganz anderes Rechtsgut betreffen, sei vom Gesetzgeber offensichtlich gewollt.