klaren Wortlaut nur das Ergebnis, d.h. die wahrheitsgetreue Feststellung des beim Urnengang erklärten Volkswillens, schützen soll (angefochtenes Urteil S. 6 unten). Die Vorinstanz ist mit der ersten Instanz der Ansicht, dass das inkriminierte Vorgehen aber entsprechend dem Eventualbegehren der Anklagebehörde den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfülle, der hier subsidiär zur Anwendung gelange.