1 StGB wird wegen Wahlfälschung mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet (Abs. 1), wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt (Abs. 2) sowie wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses (Abs. 3). Die Vorinstanz ist mit der ersten Instanz der Auffassung, dass das dem