Der Beschwerdeführer habe ferner "im gleichen Zusammenhang diverse bereits von Stimmberechtigten unterzeichnete Wahlvorschläge durch ... nachträgliches Hinzufügen und/oder Streichen von Kandidatennamen materiell abgeändert, womit die betreffenden Schriftstücke nicht mehr mit den ursprünglichen Willenserklärungen der Unterzeichner übereinstimmten" (angefochtenes Urteil S. 6).