2.- Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer "zur Verbesserung seiner Chancen für die Wahl in den Grossen Rat des Kantons Basel- Stadt im Jahre 1988 von zahlreichen meist älteren und häufig auf der Strasse angesprochenen Personen unter irreführenden Angaben Unterschriften auf Kandidaten- verzeichnissen sowie Wahlannahmeerklärungen erlangt hat, wodurch diese nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen beim Polizei- und Militärdepartement ...durch den Angeklagten ohne beziehungsweise gegen ihren Willen Kandidaten für die erwähnten Parlamentswahlen wurden" (angefochtenes Urteil S. 6).