1.- Der Beschwerdeführer wurde u.a. deshalb wegen Urkundenfälschung sowie wegen versuchten Betruges ver- urteilt, weil er mittels einer gefälschten nämlich sowohl unechten als auch unwahren) Arbeitsbestätigung Erwerbsersatz für seine parlamentarische Beanspruchung zu erlangen gesucht hatte (erstinstanzliches Urteil S. 76 £.; angefochtener Entscheid S. 11 unten). Der Beschwerdeführer ficht das Urteil insoweit nicht an.