{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "1993-11-23", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_65-360-1993-tbr_1993-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=126", "Checksum": "293d0cf026f1e172aff62890e9c23635"}, "Scrapedate": "2025-01-20", "Num": ["65.360/1993/tbr"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl."}], "ScrapyJob": "446973/75/79", "Zeit UTC": "20.01.2025 13:33:10", "Checksum": "7e18f49e5e596c4b43cf1342fcb89001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr\nRegeste:\nMehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl.\n\n die dem Beschwerdeführer gelegten Manipulationen von\nzur Last\nWahlvorschlägen durch eigenmächtige nachträgliche Abänderungen\nbeziehen, nicht aber auch auf die weiteren Manipulationen, nämlich den\nnach Meinung der Vorinstanz\n\"durch Irreführung begangenen mittelbaren Falschbeurkundungen\"\n(angefochtenes Urteil S. unten). Auch in bezug auf die dem\n10\nBeschwerdeführer zur Last gelegten nachträglichen Abänderungen von\nunterzeichneten Wahlvorschlägen kann ihm aber nach den zutreffenden\nAusführungen im angefochtenen Entscheid (S. 11) nicht Verbotsirrtum\nzugebilligt werden.\nDie Äusserungen der Verwaltung betrafen entsprechend der gesetzlichen\nPrüfungspflicht vor allem formale Gesichtspunkte. Selbst wenn die\nPraxis der Kontrollinstanzen grosszügig war und möglicherweise zu\n\ngrosszügig gewesen sein mag (siehe angefochtenes Urteil S. 11 mit\nHinweis auf den Ersten Bericht der Wahlprüfungskommission des Grossen\nRates vom 27. April 1989, dazu erstinstanzlicher Entscheid S. 29/30\nFn. 23), hatte der Beschwerdeführer keine zureichenden Gründe zur\n\nAnnahme, er überhaupt nichts Unrechtes, wenn er die von einer\ntue\nAnzahl von Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlvorschläge\nnachträglich derart massiv durch Hinzufügen neuer Kandidatennamen\nabänderte, wie ihm dies zur Last gelegt wird. In diesem Zusammenhang\nsei aber noch einmal darauf hingewiesen, dass die Streichung von\nKandidatennamen als solche den Tatbestand von Art. 251 StGB nicht\nerfüllt.\n\n6.- Damit bleibt es an sich beim Schuldspruch wegen\n\"Urkundenfälschung\". Da aber nicht sämtliche Manipulationen, welche\ndie Vorinstanzen als tatbestandsmässig erachten, den Tatbestand von\nArt. 251 StGB erfüllen so nicht das Streichen von Kandidatennamen auf\nden unterzeichneten Wahlvorschlägen vor deren Einreichung bei der\nzuständigen Instanz und auch nicht das Erlangen von Unterschriften auf\nWahlvorschlägen und auf Wahlannahmeerklärungen unter irreführenden\nAngaben (siehe vorstehend E. 3c aa und cc sowie E. 3e) -, was sich auf\ndie Bemessung der Strafe auswirken kann, ist die\nNichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen\nteilweise gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\n7.- Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls, begangen\ndurch Wegnahme von rund 500 pauschalfrankierten Couverts mit der\nAufschrift \"Grosser Rat\", verstösst entgegen den Einwänden in der\nNichtigkeitsbeschwerde (S. £.) nicht gegen Bundesrecht. Es kann\n10\ninsoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im\nerstinstanzlichen Entscheid (S. 78 £.) und im angefochtenen Urteil (S.\n11 £.) verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 0G).\n\n8.- Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um die Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist gegenstandslos geworden,\nsoweit die Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen wird. Es ist im übrigen\nteilweise gutzuheissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war in bezug auf\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung auch\ninsoweit, als sie abgewiesen wird, gesamthaft betrachtet nicht von\nvornherein aussichtslos. Das Verhältnis zwischen Art. 251 und 279 ££.\nStGB ist nicht völlig klar; die Vorinstanz hat anscheinend\nverschiedene Handlungen des Beschwerdeführers, die in Tat und Wahrheit\nUrkundenfälschungen im engen Sinn (in der Form der\nUrkundenverfälschung) sind, als mittelbare Falschbeurkundungen\nqualifiziert, welcher Tatbestand in der neueren bundesgerichtlichen\nRechtsprechung zunehmend restriktiv ausgelegt wird; schliesslich\nwerden von den zuständigen Instanzen im Kanton Basel-Stadt in der\nPraxis offenbar Änderungen an Wahlvorschlägen über das nach dem\nengen Wortlaut des kantonalen Wahlgesetzes insoweit Zulässige hinaus\ntoleriert. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art.\n152 OG wird durch den Änderungsbescheid des Arbeitsamtes Bautzen vom\n13. Januar 1993 ausgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege ist hingegen abzuweisen, soweit sich die\nNichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurteilung des Be- schwerdeführers\nwegen Diebstahls richtet; in diesem Punkt war die Beschwerde von\nvornherein aussichtslos.\n\n9.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer eine\nGerichtsgebühr von Fr. 400.-- zu zahlen und ist seinem Anwalt eine\nEntschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Bundesgerichtskasse\nauszurichten.\n\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n\n1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die\n- 20-\n\nSache\nzur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird,\nsoweit\nnicht gegenstandslos geworden, teilweise gutgeheissen.\n\n3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer\nauferlegt.\n\n4.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung von\nFr.\n1'200.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet,\n\n5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der\nStaatsanwaltschaft und dem Appellationsgerichtsausschuss des Kantons\nBasel-Stadt schriftlich mitgeteilt.\n\nLausanne, 23. November 1993\nIm Namen des Kassationshofes\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Präsident:\nDer Gerichtsschreiber:\n"}