{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "1993-11-23", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_65-360-1993-tbr_1993-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=126", "Checksum": "293d0cf026f1e172aff62890e9c23635"}, "Scrapedate": "2025-01-20", "Num": ["65.360/1993/tbr"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl."}], "ScrapyJob": "446973/75/79", "Zeit UTC": "20.01.2025 13:33:10", "Checksum": "7e18f49e5e596c4b43cf1342fcb89001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr\nRegeste:\nMehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl.\n\nStandpunktes, er habe sich nicht nach Art. 251 StGB strafbar gemacht,\nauf die Stellungnahme des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom\n13. Juni 1988 zu Handen der Wahlprüfungskommission und zitiert daraus\ndie folgenden Passagen:\n\"Da für die Einreichung von Wahlvorschlägen keine besondere Form\nvorgeschrieben ist, werden auch korrigierte Wahlvorschläge zur Prüfung\nentgegengenommen. Wir halten dies für zulässig, weil die Vertreter der\nWahlvorschläge ja auch von Gesetzes wegen ermächtigt sind, die vom\nKontrollbüro beanstandeten Fehler von sich aus zu beheben.\nDen Vertretern der Wahlvorschläge steht aber die Möglichkeit offen,\nvorgängig erkannte Fehler selbst zu korrigieren, bevor die Vorschläge\nden Kontrollbüros zur Prüfung eingereicht werden\" (Stellungnahme des\nRegierungsrates S. 10).\nUnd weiter:\n\"Selbst auf dem vom Kontrollbüro zur Verfügung gestellten Formular,\ndas\nübrigens noch nie beanstandet wurde, sind die Unterzeichner auf der\nVorderseite und die Kandidaten aus Platzgründen auf der Innenseite\naufgeführt; somit kann auch da von einer eigentlichen Unterzeichnung\nder Wahlvorschläge nicht gesprochen werden. Demgemäss lässt sich eine\nBlanko-Unterzeichnung weder verhindern, noch ist sie rechtswidrig.\nDavon abgesehen ist jedermann für das, was er unterzeichnet, selbst\nverantwortlich, sei es nun ein Blanko-Check, ein Blanko-Vertrag oder\nein Blanko-Wahlvorschlag\" (Stellungnahme des Regierungsrates S. 5).\nDer Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.\nAus\nder ersten Passage ergibt sich bloss, dass die Vertreter der\nWahlvorschläge (dazu $S 35 des Wahlgesetzes) Mängel wegen\nNichterfüllung\nvon Formerfordernissen entgegen dem Wortlaut von $ 36 des Wahlgesetzes\nnicht nur auf Beanstandung der Kontrollinstanz hin, sondern schon vor\nEinreichung der Wahlvorschläge auch von sich aus beheben können; das\nerscheint übrigens als durchaus sinnvoll. Aus der zweiten vorstehend\nwiedergegebenen Passage, die im übrigen nur die Wahlvorschläge, nicht\nauch die Wahlannahmeerklärungen betrifft, ergibt sich nicht, dass\ndiese\nkeine Urkunden im strafrechtlichen Sinne seien.\nDer Auffassung des Regierungsrates, es könne \"von einer eigentlichen\nUnterzeichnung der Wahlvorschläge nicht gesprochen werden\", weil\nselbst\nauf dem vom Kontrollbüro Verfügung gestellten Formular die\nzur\n\nUnterzeichner auf der Vorderseite und die Kandidaten aus Platzgründen\nauf der Innenseite aufgeführt sind, kann nicht gefolgt werden. Auch\nbei\ndieser Ausgestaltung der Formulare sind die darin enthaltenen\nWahlvorschläge im Sinne von $ 34 Abs. 2 des Wahlgesetzes unterzeichnet\nund ist das Dokument bestimmt und geeignet zu beweisen, dass die\nUnterzeichner die darin enthaltene Erklärung tatsächlich abgegeben\nhaben. Richtig ist bloss, dass bei einer derartigen Ausgestaltung des\nDokuments die Gefahr, dass die Wahlberechtigten es ungelesen\nunterzeichnen, allenfalls etwas grösser ist.\nVorliegend geht es aber nicht um das Problem des ungelesen\nunterschriebenen Dokuments und auch nicht um das Problem der\nBlanko-Unterschrift. Dem Beschwerdeführer wird ja vorgeworfen, dass er\nUnterschriften unter irreführenden Angaben erlangte und dann\neigenmächtig nach Belieben zur Herstellung von Wahlvor- schlägen und\nWahlannahmeerklärungen benützte und dass er die unterzeichneten\nWahlvorschläge eigenmächtig abänderte.\n\nb) Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe kein unrechtmässiger\nVorteil im Sinne von Art. 251 StGB entstehen können, weil die ohne ihr\nWissen beziehungsweise gegen ihren Willen von ihm aufgestellten\nKandidaten eine allfällige Wahl ablehnen konnten, geht an der Sache\nvorbei. Der unrechtmässige Vorteil, den der Beschwerdeführer\nanstrebte,\nbestand nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen in der\nVerbesserung seiner eigenen Wahlchancen durch die Herstellung zahlreicher\nWahlvorschläge (siehe dazu auch erstinstanzliches Urteil S. 80).\n5.- Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf Verbotsirrtum im\nSinne von Art. 20 StGB. Er macht geltend, sein Vorgehen sei vom\nWahlbüro ja überprüft und gutgeheissen worden. Er beruft sich in\ndiesem\nZusammenhang auch auf die Schlussfolgerungen des Regierungsrates in\nder\nStellungnahme vom 13. Juni 1988, die lauten:\n\"Zusammenfassend und abschliessend stellen wir fest, dass in den\nWahlkreisen Grossbasel-Ost, Grossbasel-West und Kleinbasel anlässlich\nder Grossratswahlen 1988 bei der Einreichung von Wahlvorschlägen und\nder Aufstellung von Kandidaten keine Vorschriften des Wahlgesetzes\noffensichtlich verletzt worden sind. Bei allen untersuchten Listen hat\nsich ergeben, dass sämtliche Kandidaten nach der Praxis gültig\nvorgeschlagen wurden und wählbar waren; daraus folgt, dass sämtliche\nüberprüften Listen und auch die Listenverbindung (mit Ausnahme der\nListe 19) im Wahlkreis Grossbasel-West in Ordnung waren. Aus unserer\nSicht liegt daher kein Grund vor, der einer Validierung der\nGrossratswahlen 1988 entgegenstehen könnte\" (Stellungnahme des\nRegierungsrates S. 27).\nDer Beschwerdeführer ist der Meinung, angesichts dieser Äusserungen\nvon\n\nJuristen seien ihm als juristischem Laien gute Gründe zur Annahme\nzuzubilligen, sein Vorgehen sei rechtens (Nichtigkeitsbeschwerde S.\n10). Gemäss den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid\n(S. 10/11), die in der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nicht\nbestritten\nwerden, könnte sich ein solcher Verbotsirrtum von vornherein nur auf\n[7]\n\n"}