{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "1993-11-23", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_65-360-1993-tbr_1993-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=126", "Checksum": "293d0cf026f1e172aff62890e9c23635"}, "Scrapedate": "2025-01-20", "Num": ["65.360/1993/tbr"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl."}], "ScrapyJob": "446973/75/79", "Zeit UTC": "20.01.2025 13:33:10", "Checksum": "7e18f49e5e596c4b43cf1342fcb89001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr\nRegeste:\nMehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl.\n\n4.- a) Der Beschwerdeführer wendet im wesentlichen ein, die von einer\nAnzahl von Wahlberechtigten unterzeichneten Vorschläge zur Wahl des\nGrossen Rates würden seit jeher von den politischen Parteien\nnachträglich durch Streichen und Hinzufügen von Kandidatennamen\nabgeändert; dies sei bis anhin als rechtens erachtet worden, Zur\nBegründung verweist er u.a. auf die Vernehmlassung des Regierungsrates\ndes Kantons Basel-Stadt vom 13. Juni 1988 zu Handen der\nWahlprüfungskommission. Bezeichnenderweise führten die Vorinstanzen\nkeinen Paragraphen des kantonalen Wahlgesetzes an, gegen den er\nverstossen hätte; im Gegenteil sehe $ 36 des Wahlgesetzes Streichungen\nund Ergänzungen in gewissen Fällen ausdrücklich vor. Von einer\n\"eigentlichen Urkundenfälschung\" könne somit nicht die Rede sein. Es\nkönne sich nur allenfalls um Falschbeurkundungen handeln.\nEin Schriftstück, das zur Überprüfung durch den Empfänger bestimmt\nsei, stelle aber gemäss BGE 117 IV 169 kein qualifiziertes\nBeweismittel dar.\nDie Kandidatenlisten und die Wahlannahmeerklärungen seien dazu\nbestimmt gewesen, vom Wahlbüro überprüft zu werden, und sie hätten\nanschliessend\nnach erfolgter Publikation der Kontrolle durch die Bevölkerung\nunterlegen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 7 £.).\nFür die Wahlannahmeerklärungen gelte dasselbe. Zudem könne sich\nderjenige, welcher ungelesen etwas unterschreibe, danach nicht\nbeklagen, er sei getäuscht worden. Im übrigen sei kein gewählter\nVolksvertreter zur Annahme seiner Wahl verpflichtet. Daher habe\nohnehin kein unrechtmässiger Vorteil entstehen können, wie Art. 251\nStGB dies voraussetze. Die Kontrolle, die auch bei\nWahlannahmeerklärungen bestehe, bewirke die Untauglichkeit einer\nallfälligen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 23 StGB.\nDiese teilweise etwas schwer verständlichen Argumente gehen zum Teil\nan\nder Sache vorbei und sind im übrigen unbegründet.\n\naa) Wie vorstehend ausgeführt, sind die inkriminierten Handlungen,\nsoweit sie den objektiven Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllen, nicht\nals Falschbeurkundung, sondern als Urkundenfälschung im engen Sinn in\nder Form der Urkundenverfälschung respektive der Blankettfälschung zu\nqualifizieren.\n\nbb) Gemäss $ 36 des basel-städtischen Wahlgesetzes prüft das Polizeiund Militärdepartement die eingereichten Vorschläge in bezug auf die\nFormerfordernisse, die Wählbarkeit der Kandidaten und die Gültigkeit\nder Unterschriften. Den Vertretern der Vorschläge sind die infolge\nNichterfüllung der Formerfordernisse nötigen Streichungen und\nErgänzungen unverzüglich mitzuteilen unter Ansetzung einer Frist von\nzwei Tagen zur Behebung der Mängel. Diese im Gesetz vorgesehene\nPrüfung der eingereichten Vorschläge durch das Wahlbüro betrifft\nmithin nicht auch die Frage, ob und in welchem Umfang die von den\nWahlberechtigten\nunterzeichneten Wahlvorschläge vor deren Einreichung noch abgeändert\nworden seien. Zu einer solchen Kontrolle wären die Behörden im übrigen\naus praktischen Gründen auch gar nicht in der Lage, wie im\nangefochtenen Urteil (S. 10 oben) zutreffend festgehalten wird. Der\nEinwand des Beschwerdeführers, eine Verur- teilung gemäss Art. 251\nStGB falle Betracht, da die Wahlvorschläge zur Überprüfung\nausser\n\ndurch das Wahlbüro bestimmt seien, ist daher unbegründet.\nUnerheblich ist nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im\nangefochtenen Entscheid (S. 10) aber auch die nach der\nVeröffentlichung\nder Wahllisten mögliche Kontrolle durch die Kandidaten selbst sowie\ndurch die Öffentlichkeit. Diese Kontrolle ist nur eine lückenhafte und\neher zufällige. Insbesondere aber ist in diesem Zeitpunkt, wie die\nVorinstanz zutreffend weiter festhält, eine Änderung der\nWahlvorschläge gar nicht mehr möglich, wie sich aus $ 37 respektive $\n57 Abs. 1 des\nbasel-städtischen Wahlgesetzes ergibt. Von diesem Zeitpunkt an kann es\nnur noch darum gehen, all- fällige bereits vollendete\nUrkundenfälschungen zu entdecken.\n\ncc) Nach der im Kanton Basel-Stadt herrschenden Praxis werden\nStreichungen und Ergänzungen offenbar nicht nur nach Massgabe des\nbereits zitierten $ 36 des Wahlgesetzes infolge Nichterfüllung der\nFormerfordernisse vorgenommen, sondern allem Anschein nach Änderungen\nan den von einer Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichneten\n\nWahlvorschlägen durch die Vertreter der Vorschläge in einem darüber\nhinausgehenden Masse toleriert. Wenn auch nicht ganz klar ist, welche\nÜbung im Kanton Basel-Stadt insoweit gilt, so steht aufgrund der\nAusführungen im angefochtenen Urteil (S. 11) doch klar genug fest,\ndass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Manipulationen, welche\nnach dem Gesagten den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im\nengen Sinne in der Form der Urkundenverfälschung und der\nBlankettfälschung erfüllen, offensichtlich über die geübte und\ntolerierte Praxis weit hinausgingen. Es könnte auch nicht etwa gesagt\nwerden, dass angesichts der im Kanton Basel-Stadt praktizierten Übung\ndie Dokumente betreffend die bei der zuständigen Instanz eingereichten\nWahlvorschläge und\nWahlannahmeerklärungen nicht einmal bestimmt und geeignet seien zu\nbeweisen, dass die Unterzeichner die darin enthaltenen Erklärungen\ntatsächlich abgegeben haben.\n\ndd) Der Beschwerdeführer beruft sich Begründung seines\nzur\n\n"}